§ 17 LGBG - Senatsverwaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Die Senatsverwaltungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auf allen Ebenen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung bezüglich der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen.
(2) Die Senatsverwaltungen beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, die Fragen von Menschen mit Behinderungen betreffen, und geben ihr oder ihm frühzeitig vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Senatsverwaltungen sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, ihre Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen, ihre eigenen Kompetenzen zu stärken, in ihren eigenen Angelegenheiten selbständig und selbstbestimmt tätig zu werden sowie ihre Interessen zu vertreten.
(4) Die Senatsverwaltungen sollen das freiwillige soziale Engagement zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderungen fördern.