§ 59 BörsZulV - Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu veröffentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen Staates die Anforderungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit zu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht werden kann.