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§ 83 KV M-V - Beauftragte, Beauftragter

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann insbesondere eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.

(2) Die oder der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die oder der Beauftragte in der Funktion der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann abweichend von § 38 Absatz 6 Satz 2 und § 39 Absatz 2 Satz 6 Verpflichtungserklärungen allein unterzeichnen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

(4) Bei der Bestellung einer oder eines Beauftragten in der Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt.

(5) Zu Beauftragten in der Funktion der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung können entgegen § 25 auch Bedienstete des Amtes oder der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt werden.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann festlegen, dass die oder der Beauftragte eine angemessene Vergütung erhält. Diese soll sich der Höhe nach an der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Entschädigung oder Besoldung orientieren. Die Vergütung ist von der Gemeinde unmittelbar an die Beauftragte oder den Beauftragten zu leisten.