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§ 83 KV M-V - Beauftragter

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 nicht ausreichen, kann diese einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann insbesondere einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.

(2) Der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Beauftragte in der Funktion des Bürgermeisters kann abweichend von § 38 Absatz 6 Satz 2 und § 39 Absatz 2 Satz 6 Verpflichtungserklärungen allein unterzeichnen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

(4) Bei der Bestellung eines Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt.

(5) Zu Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung können entgegen § 25 auch Bedienstete des Amtes oder der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt werden.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann festlegen, dass der Beauftragte eine angemessene Vergütung erhält. Diese soll sich der Höhe nach an der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Entschädigung oder Besoldung orientieren. Die Vergütung ist von der Gemeinde unmittelbar an den Beauftragten zu leisten.