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§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur

  1. 1.

    nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder

  2. 2.

    mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses

geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.

(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.