§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 ist die Einwilligung der Bürgerschaft einzuholen. Erklärt der Senator für Finanzen die Aufhebung für dringend, ist die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Bürgerschaft einzuholen.