§ 88 FhG - Anpassungsfristen und Neuwahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Fachhochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften (Grundordnung, Ordnungen) sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für die Geschäftsordnungen. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Frist durch Rechtsverordnung bis zu einem Jahr verlängern, wenn ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Recht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.
(3) Neuwahlen für den Senat und den Fachbereichsrat sollen im Wintersemester 1999/2000 stattfinden. Bis zur Neubildung tagen die Kollegialorgane in ihrer bisherigen Zusammensetzung. Das Konzil und der Hochschulrat sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat soll spätestens bis zum Sommersemester 2000 gebildet werden. Der Vorschlag des Senats gemäß § 21 Abs. 3 ist rechtzeitig vorzulegen. Unverzüglich nach Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats ist das Verfahren gemäß § 17 einzuleiten.
(5) Die Fachbereichsleitung ist unverzüglich nach Zusammentreten des Fachbereichsrats zu wählen. Bis zur Wahl einer/eines Fachbereichsvorsitzenden im Sinne dieses Gesetzes übernimmt die bislang tätige Fachbereichsvorsitzende/der bislang tätige Fachbereichsvorsitzende deren/ dessen Aufgaben.
(6) Endet die Amtszeit der Kollegialorgane oder die der Hochschulleitung oder Fachbereichsleitung vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie verlängert.