§ 206 LBG - Laufbahn
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 25 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfaßt alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes.
(2) Für die Aufstiegslaufbahn des Polizeivollzugsdienstes sind mindestens zu fordern der erfolgreiche Besuch der Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand.
(3) Die Grundausbildung der Polizeivollzugsbeamten bei der Bereitschaftspolizei gilt als Vorbereitungsdienst im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Das Nähere regelt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.