§ 206 LBG - Laufbahn
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Laufbahn der Polizeibeamten ist abweichend von den Bestimmungen der §§ 18 bis 25 eine Aufstiegslaufbahn; sie umfaßt alle Ämter des gehobenen und höheren Polizeidienstes und, soweit sich Polizeibeamte in Ämtern des mittleren Polizeidienstes befinden, auch diese.
(2) Für die im gehobenen Polizeidienst beginnende Aufstiegslaufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; soweit die Aufstiegslaufbahn im mittleren Polizeidienst beginnt, sind mindestens der erfolgreiche Besuch der Hauptschule mit den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 7 des Schulgesetzes oder ein anderer qualifizierter Sekundarabschluß I zu fordern.
(3) Das Nähere regelt der Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung.