Anlage 7 BGV - Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Anlage 7
(zu § 9)

Lfd. Nr.ErzeugnisWarnhinweisStelle(n), an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
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1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)
2.Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Dichlorvos, die kontinuierlich diesen Wirkstoff abgeben"Dauerbelastung bei Kleinkindern, Kranken und älteren Leuten in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf anwenden!"Auf dem Bedarfsgegenstand oder der Verpackung
3.Für den häuslichen Bedarf bestimmte Insektenvertilgungsmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auf der Basis von Pyrethrum oder Pyrethroiden, die unter Anwendung von Wärme ausgebracht werden und diese Wirkstoffe kontinuierlich abgeben"Dauerbelastung in nicht oder schwach belüfteten Räumen vermeiden! Nur bei Bedarf zur Mückenabwehr am Abend und in der Nacht anwenden!"Auf dem Ausbringungsgerät oder seiner Verpackung sowie auf den Verpackungen zur Nachfüllung