§ 17 APOGV - Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Hat der Gerichtsvollzieherbewerber die Ausbildungsabschnitte gemäß Ziffer III Nummer 1 bis 4 der Anlage erfolgreich absolviert und ist abzusehen, dass er die praktische Ausbildung II erfolgreich beenden wird, wird er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vorgestellt. Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz.
(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn abzusehen ist, dass gegen den Gerichtsvollzieherbewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- 1.der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- 2.sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte oder
- 3.sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Anlage dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.