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§ 5a BbgMinG - Interessenkonflikt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Amtliche Abkürzung
BbgMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-4

Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet

  1. 1.
    der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb der Landesregierung und
  2. 2.
    die Landesregierung, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Landesregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.