§ 39 SG - Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
- 1.Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel,
- 2.Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
- 3.Offiziere auf Zeit,
- 4.Offiziere der Reserve.