§ 39 SG - Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden

  1. 1.
    Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
  2. 2.
    Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann,
  3. 3.
    Offiziere auf Zeit,
  4. 4.
    Offiziere der Reserve.