Art. 19 GO - Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) Die Gemeindebürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet.

(2) Die Gemeindebürger können die Übernahme von Ehrenämtern nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist.

(3) Wer die Übernahme eines Ehrenamts ohne wichtigen Grund ablehnt, kann mit Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark belegt werden.

(4) Die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 gelten entsprechend für die Niederlegung von Ehrenämtern; für die Niederlegung des Amts eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.