Art. 19 GO - Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) Die zu Gemeindeämtern wählbaren Gemeindebürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung der Gemeinde teil. Sie sind zur Übernahme gemeindlicher Ehrenämter verpflichtet.

(2) Die wählbaren Gemeindebürger können die Übernahme von Ehrenämtern nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist.

(3) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Er kann die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Deutsche Mark ahnden.

(4) Die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 gelten entsprechend für die Niederlegung von Ehrenämtern; für die Niederlegung des Amts eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.