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§ 7 LAbfWG - Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

Abfälle, die die überlassungspflichtige Besitzerin oder der überlassungspflichtige Besitzer (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) oder aufgrund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.