§ 7 LAbfWG - Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-3
Abfälle, die die Überlassungspflichtige Besitzerin oder der Überlassungspflichtige Besitzer (§ 3 Abs. 1 AbfG) in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 3) oder auf Grund einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.