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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 64 AGBGB - Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Bei der Ablösung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, sind, wenn das Grundstück des Berechtigten mit Rechten Dritter belastet ist, auf die Ablösungssumme, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die im Fall der Enteignung für die Entschädigung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.