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§ 26 KFAG - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann der Minister des Innern bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

(2) Die Bergbauberechtigten sind verpflichtet, dem Minister des Innern die Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung des Ansatzes für Grubengemeinden nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 notwendig sind.