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§ 23 KFAG - Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn. 1 bis 3 sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.