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§ 18 KWG - Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen und setzt in gleicher Weise die Reihenfolge aller Bewerber unter Beachtung von § 15 Abs. 3 Satz 3 fest. Zwischen der öffentlichen Einladung und der Versammlung müssen mindestens drei und dürfen höchstens 14 Tage liegen.

(2) Über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen ist eine Niederschrift mit Angaben über Form und Zeit der öffentlichen Einladung, über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie muss von mindestens fünf Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber, die Festlegung der Reihenfolge und eventuelle Mehrfachbenennungen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.