§ 18 KAG-LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KAG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2022.1
(1) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709)
(2) Die nach Maßgabe von § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015.