§ 18 KAG-LSA - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KAG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2022.1
Solange eine Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Hindernisse stößt, können abweichend von § 5 Abs. 2 die Kosten anhand verfügbarer Daten geschätzt werden. Eine Schätzung ist nur für die Jahre 1991 bis 1997 zulässig. § 5 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709)