§ 29 DepotG - Verwahrung durch den Kommissionär
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
- Amtliche Abkürzung
- DepotG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4130-1
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.