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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 28 DepotG - Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Amtliche Abkürzung
DepotG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4130-1

Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, dass der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.