§ 1726 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1726 Abs. 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 14 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung der Mutter erforderlich. 2Ist der Vater verheiratet, so bedarf er auch der Einwilligung seiner Frau.
(2) Die Einwilligung ist dem Vater oder dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) 1Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn die Mutter zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Das gleiche gilt von der Einwilligung der Frau des Vaters.