§ 17 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung nötig werden, trifft der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Richtern.
(2) Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss einer von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Kammer, die aus drei Richtern besteht, zurückgewiesen werden. § 58 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.