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§ 31 BWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Bundeswahlordnung (BWO)
Amtliche Abkürzung
BWO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1-5

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Fräst für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.