§ 31 BWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.