§ 2 SWG - Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen. Ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
(2) Das Grundwasser ist zu schützen und sparsam zu nutzen. Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(3) Abwasservermeidungskonzepte sind zu entwickeln und umzusetzen.