§ 47 LDG - Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) beschäftigt sein.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, und 30 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.