§ 185 HSchG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen und der Anordnungen nach § 4a Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 8a Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 und 5, § 13 Abs. 7, § 15a Abs. 6, §§ 20, 28 und 33 Abs. 2, §§ 38, 44, 47, 55 und 70 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 74 Abs. 5, § 75 Abs. 7, § 76 Abs. 3, §§ 80, 81 und 82 Abs. 11, § 83 Abs. 9, § 84 Abs. 1, § 85, § 91, § 95 Abs. 1, § 99c, §§ 105 und 121 Abs. 4, § 136, § 143 Abs. 5, § 144a Abs. 5, § 152 Abs. 2, § 153 Abs. 5, § 176 Abs. 4 zuständig.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst ist für den Geschäftsbereich dieses Ministeriums zum Erlass der Rechtsverordnungen nach den in Abs. 1 aufgeführten Vorschriften zuständig.
(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.
(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische und für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten zuständig.
(5) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 2, § 99c und 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.