Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 12 FlüAG - Flüchtlingssozialarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.