§ 22 BremHG - Nebentätigkeit der Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer tätig ist, zu leiten.
(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.
(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Abs. 2 Satz 6 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.