§ 9 SNG - Zusammenarbeit mit den Landnutzenden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Die Naturschutzbehörde berät die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten. Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich zu verwirklichen.
(2) Die Naturschutzbehörde soll die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) verwirklichen. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.