§ 9 SNG - Zusammenarbeit mit den Landnutzenden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Die Naturschutzbehörden beraten die Landnutzenden im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten. Die Beratung soll die Landnutzenden befähigen, Maßnahmen des Naturschutzes eigenverantwortlich zu verwirklichen.
(2) Die Naturschutzbehörden sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes vorrangig durch die Zusammenarbeit mit den Landnutzenden, insbesondere durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) verwirklichen. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.