§ 72 HBG - Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. 2Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten sein, die auch im Rahmen des Hauptamts ausgeübt werden können. 3Als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen gilt auch eine Tätigkeit nach § 73 Abs. 1 Nr. 4, die die Beamtin oder der Beamte mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung ausübt.
(2) 1Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. 2Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden
- 1.
für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,
- 2.
für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten, die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen, die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die örtliche Bauleitung (Bauführung),
- 3.
für die Teilnahme an Prüfungen,
- 4.
in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,
- 5.
in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen,
- 6.
für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
- 7.
für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen Tätigkeit.
3Wird die Beamtin oder der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
(3) 1Öffentlicher Dienst im Sinne des Abs. 1 und 2 ist jede Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Verbände sowie jede durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellte Tätigkeit. 2Die Tätigkeit für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und deren Verbände sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht als öffentlicher Dienst.