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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 76 HBG - Regressanspruch bei Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommenen oder einer mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. 2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.