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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 87 NRiG - Besetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und zwei nichtständigen beisitzenden Mitgliedern.