§ 12 UG - Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs. 1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.