§ 127 LPersVG - Übergangsbestimmungn
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die ersten Personalratswahlen nach diesem Gesetz finden im Jahre 1993 statt.
(2) Die Beteiligung der Personalräte richtet sich bis zu deren Bildung auf Grund der Personalratswahlen nach diesem Gesetz nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(3) Alle Personalvertretungen sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 neu zu wählen. § 21 Abs. 5 findet keine Anwendung.