§ 7 StrG - Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die für die freie Strecke der Landesstraße oder Kreisstraße zuständige Straßenbaubehörde setzt im Einvernehmen mit der Gemeinde und der für die Ortsdurchfahrt zuständigen Straßenaufsichtsbehörde die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. Die Festlegung kann abweichend von der Regel des Abs. 1 erfolgen, wenn dies besondere Umstände geboten erscheinen lassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Straßenaufsichtsbehörde.
(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.
(4) Bei Kreisstraßen ist vor der Festsetzung der Ortsdurchfahrt gemäß Abs. 2 auch der Landkreis zu hören. In den Fällen des Abs. 2 Satz 2 und des Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Landkreis erforderlich.