§ 181 HSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,
- 2.
die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§ 67 Abs. 1), verletzt,
- 3.
die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 1 und 3 genannten Personen durch Missbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,
- 3.
entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.
(4) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die untere Schulaufsichtsbehörde.