§ 181 HSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,
  2. 2.
    die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden (§ 67 Abs. 1), verletzt,
  3. 3.
    die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 2 und 3 genannten Personen durch Missbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.
    ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,
  3. 3.
    entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die untere Schulaufsichtsbehörde.