§ 45 NachbarRG - Grenzabstände für Hecken
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarRG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe | 0,75 m |
---|---|---|
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m |
3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m |
(2) Hecken im Sinne des Absatz 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.