§ 56 HBKG - Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
1Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zu hören ist. 2Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Interessenvertretungen, des Landesfeuerwehrverbandes Hessen und der Landesverbände der Organisationen, die mit ihren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken, an.