§ 81 ThürWG - Genehmigung in Überschwemmungsgebieten (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen
- 1.
das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
- 2.
das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen,
- 3.
die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und
- 4.
das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen
der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall
- 1.
das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- 2.
das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- 3.
das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
- 4.
das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,
- 5.
durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
- 6.
Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden und
- 7.
der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen
oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).