§ 6e HmbHG - Sonstige Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kostendeckende Gebühren. Sie können für nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, und postgraduale Studiengänge nach § 56 Gebühren nach Satz 1 erheben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(2) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 1 und § 6b Absatz 1 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.