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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 GnO - Gewährung von Strafausstand

Bibliographie

Titel
Hessische Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
248

1Gnadenweiser Strafausstand darf nur auf bestimmte Zeit und nur dann bewilligt werden, wenn er besondere, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile für die verurteilte Person vermeidet und das öffentliche Interesse an der sofortigen oder ununterbrochenen Vollstreckung, insbesondere das Sicherheitsinteresse, dem nicht entgegensteht.Würden die durch die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung drohenden Nachteile bei Bewilligung von Strafausstand nur hinausgeschoben und nicht vermieden, so ist die Bewilligung zu versagen. 2Der Strafausstand wird auf die Strafzeit nicht angerechnet.